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Statuten des Vereins Tatzelwurm

1. NAME UND SITZ
Unter dem Namen "Tatzelwurm" besteht ein Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) Artikel 60 bis 79 mit Sitz in Uetikon am See. Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

2. ZWECK
Der Zweck des Vereins ist die familienergänzende Betreuung von Kindern in Uetikon am See.
Das Angebot steht allen Kindern offen. Die Aufnahme erfolgt unabhängig von Herkunft, Konfession, Nationalität und Einkommensverhältnissen. Folgende Aufnahmeprioritäten werden angewendet:
1. Kinder, die in Uetikon am See wohnen
2. Kinder, deren Eltern in Uetikon am See arbeiten
3. Kinder aus anderen Gemeinden
Der Verein arbeitet eng mit Fachstellen und Institutionen für familienergänzende Betreuung sowie den zuständigen Organen der Gemeinde zusammen.

3. MITGLIEDSCHAFT
Mitglieder des Vereins können werden:
1. Einzelmitglieder (auch Familien)
2. Kollektivmitglieder (öffentlich-rechtliche Körperschaften, Firmen, Vereine usw.)
3. gemeinnützige und soziale Institutionen
welche die Ziele und Interessen des Vereins unterstützen wollen und den Jahresbeitrag entrichten.
Eltern, deren Kinder in einer der familienergänzenden Betreuungsangebote benützen, sind Aktivmitglieder des Vereins.
Aktiv- und Passivmitglieder werden aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung durch Vorstandsbeschluss in den Verein aufgenommen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Jedes Mitglied kann seinen sofortigen Austritt aus dem Verein erklären. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben weder Anspruch auf Rückerstattung des Mitgliederbeitrages für das laufende Jahr noch auf das Vermögen des Vereins.
Ein Mitglied, das seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder sich vereinsschädigend verhält, kann von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Dazu bedarf es einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung.

3.1. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder geniessen die gleichen Rechte. Sie haben das unbeschränkte Stimm- und Wahlrecht an den Versammlungen sowie das Recht, Anträge zu stellen.
Die Mitglieder sollen sich tatkräftig für die Interessen des Vereins einsetzen.
Aktivmitglieder, Passivmitglieder und Kollektivmitglieder bezahlen jährlich unterschiedliche Mitgliederbeiträge, höchstens aber Fr. 100.00.
Die Mitgliederbeiträge werden jeweils auf den 30. Juni des Jahres fällig.
Die Vorstandsmitglieder bezahlen keinen Mitgliederbeitrag.


4. FINANZEN
Die finanziellen Mittel des Vereins werden beschafft durch:
- Elternbeiträge
- Mitgliederbeiträge
- Beiträge karitativer Organisationen und Stiftungen
- Beiträge von GönnerInnen
- Subventionen
- Schenkungen, Vermächtnisse oder andere Zuwendungen.


5. HAFTUNG
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder oder des Vorstandes ist ausgeschlossen.


6. VEREINSORGANE
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Die Revisionsstelle


7. MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie fällt Grundsatzentscheide. Insbesondere erfüllt sie folgende Funktionen:
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes, soweit diese nicht durch öffentlich-rechtliche Körperschaften bezeichnet werden
- Wahl der Revisionsstelle
- Genehmigung der Jahresberichte und des Protokolls der vorgängigen Versammlung sowie die Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes. Ausserdem genehmigt sie das Budget für das kommende Jahr.
- Beschlussfassung über alle auf der Traktandenliste stehenden Anträge und Geschäfte, insbesondere die Festlegung der Mitgliederbeiträge.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt und muss vom Vorstand mindestens 30 Tage zum Voraus angekündigt werden. Dies erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens 14 Tage vor ihrer Durchführung einzureichen. Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Ausserdem muss eine ausserordentliche Versammlung durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt. Die Einberufung richtet sich nach den Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung.
An der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Einzel- oder Kollektivmitglied eine Stimme. Für die Beschlussfassung gilt die Mehrheit der anwesen-den Mitglieder. Abweichend davon bedürfen Statutenänderungen und Vereinsauflösung der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Jede ordnungsmässig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.


8. VORSTAND
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und mindestens drei weiteren durch die Vereinsversammlung gewählte Mitglieder. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied muss der Sozialkommission der Gemeinde Uetikon am See angehören. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Krippenleitung nimmt mit beratender Stimme Einsitz. Der Rücktritt aus dem Vorstand ist nur auf eine Mitgliederversammlung hin möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so ist der Vorstand berechtigt, für die laufende Amtsperiode eine Ersatzwahl, vorbehältlich der Bestätigung durch die nächstfolgende Mitgliedsversammlung, vorzunehmen.

8.1. Kompetenzen
Dem Vorstand ist die finanzielle und administrative Führung des Vereins Tatzelwurm und den familienergänzenden Betreuungsangeboten übertragen. Im weiteren vertritt er den Verein nach aussen. Er besorgt alle Geschäfte, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Er ist für alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung vorbehalten sind oder über welche die Vereinsversammlung nicht ausdrücklich anders beschlossen hat, letztinstanzlich zuständig. Er reglementiert den Betrieb und die Organisation der familienergänzenden Betreuungsangebotenund setzt die Taxordnung fest.
Die Anstellung und Entlassung des Fachpersonals ist Sache des Gemeinderates bzw. des vom Gemeinderat im Organisationsreglement bezeichneten Ausschusses. Der Vorstand bereitet in Fragen des Personalwesens entscheidungsreife Unterlagen zuhanden des Gemeinderates vor.
Der Vorstand kann für einzelne Aufgabenbereiche Ausschüsse bestellen und diesen interne Kompetenzen erteilen.

8.2. Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfachem Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt der PräsidentIn den Stichentscheid.


9. ZEICHNUNGSRECHT
Das Zeichnungsrecht wird von zwei Vorstandsmitgliedern kollektiv ausgeführt. Die Unterschriftenregelungen werden im Pflichtenheft / Kompetenzaufteilung festgelegt.


10. REVISIONSSTELLE
Sie hat die Jahresrechnung des Vorstandes zu prüfen und hierüber, wie auch über das Vereinsvermögen, der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.


11. VEREINSAUFLÖSUNG
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Gültigkeit eines solchen Beschlusses ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, die mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder darstellen müssen, notwendig. Sollte diese Zahl nicht erreicht werden, genügt in einer nachfolgenden Mitgliederversammlung die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Danach fällt das Vereinsvermögen der Gemeindekasse zu. Die Gemeinde verwaltet das Vermögen während 10 Jahren und setzt es allenfalls für die finanzielle Unterstützung von familienergänzenden Betreuungsangeboten oder ähnlichen Institutionen ein, beispielsweise bei der Gründung oder für den Betrieb.


12. INKRAFTTRETEN
Mit Genehmigung dieser Statuten durch die Generalversammlung treten diese in Kraft.


Uetikon am See, 13. Mai 2003